Die Ehe zwischen Mann und Frau ist in Deutschland grundgesetzlich geschützt. Das hat zur Folge, dass sie gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens begünstigt wird bzw. werden darf. Allerdings darf diese Bevorzugung nicht so weit gehen, dass andere dadurch konkret benachteiligt werden.
Das steuerrechtliche Ehegattensplitting stellt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen eine solche Benachteiligung für eingetragene Lebenspartnerschaften homosexueller Paare dar. Die entsprechenden Paragraphen zur Splitting-Regelung seien daher verfassungswidrig.
Ob sich die steuerrechtliche Zusammenveranlagung von (Ehe-) Partnern tatsächlich auszahlt, muss für jeden Einzelfall separat bewertet werden. Im Grunde lohnt sich dies nur bei Partnern, deren Einkommen sich unterscheiden. Verdienen beide in etwa gleich, so macht es unter dem Strich keinen Unterschied, ob sie einzeln oder gemeinsam veranlagt werden. Wenn jedoch der eine Partner wesentlich weniger oder deutlich mehr verdient als der andere, kann das Splitting sinnvoll sein.
Hinweis: Betroffene sollten auf jeden Fall Beratung eines Anwalts und/oder eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Dies
sollte auch zeitnah nach Erhalt des Steuerbescheids erfolgen, damit noch rechtzeitig Einspruch eingelegt werden kann.
Quelle: FG Niedersachsen, Beschl. v. 09.11.2010 - 10 V 309/10
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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