Jeden Tag werden unzählige Mietverhältnisse eingegangen oder aufgekündigt, ein ganz normaler Vorgang also. Wird eine fristgerechte Kündigung seitens des Vermieters ausgesprochen, so sollte er dem Mieter die Gründe dafür offenlegen. Ihm obliegt allerdings keine diesbezügliche Pflicht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, mit der Konsequenz, dass der Vermieter dadurch nur die formellen Voraussetzungen einer fristgerechten Kündigung nicht einhält.
Beauftragt der Mieter dann einen Anwalt mit der Durchsetzung seines vermeintlichen Auskunftsanspruchs, so hat er gegenüber seinem ehemaligen Vermieter trotz der formell rechtswidrigen Kündigung keinen Anspruch auf Ersatz des Anwaltshonorars. Im Hinblick auf den (angeblichen) Anspruch auf Schadensersatz spielt die Nichteinhaltung des formellen Rahmens der (ansonsten zulässigen) Kündigung nämlich keine Rolle.
Hinweis: Informieren Sie sich bei einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt über Ihre Rechte als Mieter, wenn Ihnen Ihr Vermieter kündigt. Auch Vermieter sollten ihrerseits vorab Rechtsrat einholen, damit sie nicht später Streitigkeiten wegen der rechtswidrigen Kündigung eines Mietverhältnisses riskieren.
Quelle: BGH, Urt. v. 15.12.2010 - VIII ZR 9/10
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