Will eine Deutsche ein Kind aus dem Ausland adoptieren, so muss sie in aller Regel einige Hürden überwinden. Das kann sowohl mit der rechtlichen Situation in Deutschland als auch mit dem einschlägigen ausländischen Rechtssystem zusammenhängen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat nun entschieden, dass ein Visum zum Zweck der Adoption eines Kindes grundsätzlich nur dann erteilt werden darf, wenn zuvor ein Verfahren der internationalen Adoptionsvermittlung erfolgreich durchgeführt wurde. Dies gebietet der Schutz des Kindeswohls.
Kläger in dem Verfahren waren ein inzwischen zwölfjähriger Marokkaner, der in einem Waisenhaus in Casablanca lebt, sowie eine 48-jährige Deutsche marokkanischer Herkunft, die in München lebt und den Jungen in Deutschland adoptieren will. Die Klägerin hat den Jungen vor Jahren in Marokko kennengelernt, ihn regelmäßig besucht und von einem marokkanischen Gericht die Erlaubnis erhalten, den Jungen in Pflege zu nehmen und mit ihm nach Deutschland auszureisen. Eine Adoption des Jungen in Marokko war und ist nicht möglich, weil das dortige Rechtssystem die Institution "Adoption" nicht vorsieht. Den Antrag, dem Jungen ein Visum zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens in Deutschland zu erteilen, lehnte die deutsche Botschaft in Marokko ab.
Letztendlich zu Recht, wie das BVerwG entschied. Nach Auffassung des Gerichts käme eine Visumerteilung nur dann in Betracht, wenn ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig und vor allem mit - positivem! - Entscheid durchgeführt worden ist. Da dieses Verfahren der Sicherung des Kindeswohls dient, kommt eine Visumerteilung grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, weil es im Heimatstaat des Kindes an einer entsprechenden Adoptionsvermittlungsstelle fehlt.
Quelle: BVerwG, Entsch. v. 26.10.2010 - 1 C 16.09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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