Die sogenannte 10-Prozent-Grenze ist sowohl vielen Mietern als auch Vermietern durchaus bekannt. Sie findet immer dann Beachtung, wenn die Mietwohnung kleiner ausfällt als ursprünglich vom Vermieter angegeben. Ist die Abweichung geringer als 10 Prozent, muss der Mieter dies hinnehmen. Fehlen dagegen mehr als 10 Prozent der ursprünglich vereinbarten Wohnfläche, kann er die Mietzahlungen entsprechend mindern.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 Prozent dann jedoch nicht immer in Betracht kommt. Beispielsweise nicht, wenn beide Mietparteien im Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung der Mietwohnung dient. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der räumliche Umfang der Mietsache stattdessen aus der Angabe der Anzahl der vermieteten Räume ergeben soll und dies auch so im Mietvertrag formuliert ist. Insofern liegt hier ausnahmsweise keine mangelbegründende Flächenabweichung vor.
Hinweis: Auch wenn die Entscheidung, ob eine Mietminderung gerechtfertigt ist oder nicht, anhand der 10-Prozent-Regel simpel erscheint, so zeigt dieser Fall doch, dass der Teufel im Detail liegt. Im Zweifel sollten Sie also den Mietrechtsexperten um Rat fragen. Denn nur dann kann man verbindlich entscheiden, ob sich eine Auseinandersetzung mit dem Vermieter lohnt und wie diese am besten angegangen werden sollte.
Quelle: BGH, Urt. v. 10.11.2010 - VII ZR 306/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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