Das Gewaltschutzgesetz trat Anfang Januar 2002 in Kraft und regelt die Vorgehensweise bei sogenannter häuslicher Gewalt. Hauptanwendungsfälle sind solche, in denen etwa die Ehefrau von ihrem Mann geschlagen wird. In solchen Fällen kann die Polizei beispielsweise anordnen, dass der gewalttätige Ehepartner die gemeinsame Wohnung für eine gewisse Zeit verlässt, damit der andere Ehepartner seinerseits nicht flüchten muss.
Wie das Oberlandesgericht Saarland entschieden hat, ist es unbedenklich, dass ein Gericht im Verfahren über eine einstweilige Anordnung auch Videoaufnahmen verwertet, die von den Betroffenen zwecks Grundstücksüberwachung eingerichtet worden sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, eine gewalttätige Person zu identifizieren. In einem solchen Fall ist dieses Interesse als höher zu bewerten als die Rechte des Täters am eigenen Bild.
Quelle: OLG Saarland, Beschl. v. 27.10.2010 - 9 UF 73/10
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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