Geschenke verpflichten...: Eltern müssen die Schenkung einer Eigentumswohnung an Minderjährige genehmigen

Bis zum 18. Lebensjahr sind Personen noch nicht voll umfänglich geschäftsfähig. Das bedeutet, dass sie nur in einigen Ausnahmefällen alleine vertragliche Bindungen eingehen dürfen. Im Regelfall bedürfen rechtliche Handlungen von Minderjährigen der Genehmigung durch deren Erziehungsberechtigte.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet zum Beispiel das Eingehen auf sogenannte lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte. Im Prinzip darf dem Minderjährigen durch das Rechtsgeschäft also nicht irgendein Nachteil entstehen. Solche Nachteile können unterschiedlicher Natur sein, so entsteht zum Beispiel beim Kauf einer Sache grundsätzlich die Verpflichtung, diese auch zu bezahlen. Zudem wird er - wie in dem aktuellen Fall als künftiger Wohnungseigentümer - Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, was wiederum mit entsprechenden Verpflichtungen verbunden ist.

Erhält ein Minderjähriger also eine Eigentumswohnung geschenkt, so könnte man nur auf den ersten Blick annehmen, dass dies für ihn nur von Vorteil sein kann. Allerdings besteht für Wohnungseigentümer unter anderem die Pflicht, die gesetzlichen Abgaben, Steuern etc. zu zahlen. Daher wird auch ein solcher schenkweiser Erwerb von Wohnungseigentum nicht als lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen. Nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen daher die Erziehungsberechtigten des Minderjährigen diese Schenkung genehmigen.

Hinweis: Insoweit kommt es hier auch nicht darauf an, ob mit dieser Wohnung Mieteinnahmen erzielt werden oder ob für sie ein Verwaltervertrag besteht. Gerade bei Wohnungs- oder Hauseigentum geht es um hohe finanzielle Werte, so dass hier eine fachkundige Beratung Pflicht ist.

Quelle: BGH, Beschl. v. 30.09.2010 - V ZB 206/10


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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