Ein Verwalter macht sich den Wohnungseigentümern gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er Hinweisen auf einen deutlich erhöhten Energieverbrauch einer Rampenheizung nicht nachgeht und die Beseitigung des Mangels daher unterbleibt.
Es obliegt dem Verwalter, alle für die ordnungsmäßige Instandhaltung bzw. Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er haftet in diesem Rahmen für etwaige schuldhafte Pflichtverletzungen. Zwar sind Instandsetzung oder Schadensbeseitigung in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst. Den Verwalter treffen aber Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten. Versäumt er diese, kann das zu Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer gegen ihn führen.
Die Pflicht des Verwalters erstreckt sich insbesondere darauf, Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum festzustellen, was Kontrollaufgaben einschließt. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet er für den Schaden der betroffenen Wohnungseigentümer auch dann, wenn die Schadensursache ungeklärt bleibt.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 Wx 27/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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