Ist jemand zu Unterhaltszahlungen verpflichtet und Miteigentümer des ehemaligen Eigenheims der Familie, so muss er im Zweifel auch seinen Miteigentumsanteil verkaufen, um dem monatlichen Unterhaltsbedarf für seine Kinder nachkommen zu können. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn seine Ex-Frau und seine Kinder in diesem Haus unentgeltlich wohnen. Das gilt allerdings nur, sofern es rechtlich und tatsächlich möglich ist.
Die Behauptung, die betreffende Immobilie sei noch mit einem größeren Betrag belastet, ist dabei unbeachtlich, falls der Unterhaltspflichtige dafür keinen entsprechenden Nachweis erbringen kann. Auch das Argument, seine Kinder könnten schließlich zusammen mit seiner Ex-Frau unentgeltlich in dem Haus wohnen, ändert nichts an der Unterhaltspflicht sowie der Pflicht, im Zweifel den Miteigentumsanteil verkaufen zu müsse
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 19.03.2010 - 10 UF 50/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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