Wird die Angestellte des Mieters eines gewerblichen Mietobjekts verletzt, weil die Fenster des Objekts Konstruktionsfehler aufweisen, so steht der Angestellten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Vermieter zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mietmangel bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses bestand.
Zwar ist die Angestellte keine direkte Vertragspartnerin des Vermieters, sondern ihr Arbeitgeber. Dennoch kann sie in einem solchen Fall einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter haben. Dadurch, dass sie sich während ihrer Arbeitszeit in dem Mietobjekt aufhalten muss, ist sie als eigentlich Außenstehende in den Mietvertrag mit einbezogen.
Quelle: BGH, Urt. v 21.07.2010 - XII ZR 189/08
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Diana Frobel - Rechtsanwälin - Cottbus
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