Haben Ehegatten sich getrennt, kommt es von Fall zu Fall zu Streitigkeiten bezüglich der Steuererstattungen aus der Ehezeit. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klare Regeln aufgestellt:
- Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten steht der Erstattungsanspruch demjenigen Partner zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist.
- Wurde die Steuer vom Arbeitslohn oder den Kapitalerträgen eines Ehegatten einbehalten, sind die so geleisteten Vorauszahlungen auf Rechnung des betroffenen Arbeitnehmers bzw. Kapitalertragsgläubigers abgeführt worden. Somit bestimmt sich die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Gatten grundsätzlich nach dem Verhältnis der jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge.
- Dieses Verhältnis gilt auch für die Aufteilung eines Rückzahlungsbetrags, wenn eine Steuererstattung rechtsgrundlos wird.
Quelle: BFH, Beschl. v. 17.02.2010 - VII R 37/08
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