Eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern, die anfallenden Heizkosten ausschließlich nach Verbrauch abzurechnen, kann durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer geändert werden. Diese sogenannte "Beschlusskompetenz" darf auch nicht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Gibt es dennoch anders lautende Bestimmungen, so sind diese unwirksam.
Hinweis: Ob die vereinbarte Abrechnungsweise mit gesetzlichen Regelungen - wie etwa der Heizkostenverordnung - vereinbar ist oder nicht, steht auf einem anderen Blatt. Daher sollten derartige Änderungsvorhaben im Vorfeld durch kompetenten Rechtsrat abgeklärt werden.
Quelle: BGH, Urt. v. 16.07.2010 - V ZR 221/09
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