Auch wenn der Begriff "Ausbildungsunterhalt" etwas anderes vermuten lässt, so besteht dieser Anspruch u.U. auch für einen Zeitraum, in dem der Unterhaltsberechtigte sich nicht in einer Ausbildung befindet.
Ein volljähriges Kind hat daher auch nach Abbruch seines Studiums einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es die von ihm avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufnimmt und durchführt, es also seine dementsprechende Verpflichtung nicht (nachhaltig) verletz
Sofern sich das Kind regelmäßig um einen Ausbildungsplatz bewirbt und letztendlich auch einen Ausbildungsplatz erhält, kann nicht von einer solchen Pflichtverletzung ausgegangen werden. Für die Zeit, in der es auf die Ausbildungsstelle wartet, steht ihm ebenso ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu. Der insoweit unterhaltspflichtige Elternteil muss die Verzögerung aufgrund der Wartezeit hinnehmen und in diesem Zeitraum weiterhin Unterhalt zahlen.
Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 12.01.2010 - 8 WF 274/09
weitere Artikel zum Thema Kindesunterhalt:
- Gesteigerte Erwerbsverpflichtung: Vater muss Nebenjob annehmen, um Mindestunterhalt für seine Kinder zahlen zu können
- Gesteigerte Erwerbspflicht gegenüber Minderjährigen: Arbeitsunfähigkeit in bisher ausgeübtem Beruf befreit nicht automatisch von Unterhaltspflicht
- Bei minderjährigen Kindern: Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit bei unbegründeter Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht