Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohns den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 EUR um 4,34 EUR überschritten. Die dagegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, denn der Beschwerdeführer wurde in seinen Grundrechten weder durch die angefochtene finanzgerichtliche Entscheidung noch durch die gesetzliche Festlegung des Grenzbetrags im Einkommensteuergesetz (EStG) verletzt.
Der garantierte staatliche Schutz von Ehe und Familie gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen für seinen existenznotwendigen Bedarf zur Verfügung stellt, muss er auch einem Arbeitenden von dessen Einkommen belassen. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrags bzw. des Kindergeldes von etwaigen eigenen Einkünften des Kindes abhängig macht.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 27.07.2010 - 2 BvR 2122/09
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