Der Betreuer eines sogenannten "Messies" haftet nicht gegenüber dessen Vermieter für etwaige Beschädigungen bzw. Verunreinigungen der Wohnung. Er hat nicht die Pflicht, den von ihm Betreuten von dessen Sammelwut abzuhalten.
Darüber hinaus ist er auch nicht verpflichtet, die angemietete Wohnung regelmäßig zu kontrollieren und reinigen zu lassen. Eine derartige Aufsichtspflicht auf Seiten des Betreuers besteht nicht, da sie nicht zu seinem Pflichtenkatalog gehört.
Hinweis: Der Begriff "Messie" leitet sich von der Bezeichnung des zugrundeliegenden Krankheitsbilds ab. Das sogenannte Messie-Syndrom (von engl. "mess" = Unordnung) bezeichnet schwerwiegende Defizite in der Fähigkeit, die eigene Wohnung ordentlich zu halten und die Alltagsaufgaben zu organisieren. Kommt es in einer Messie-Wohnung durch das Krankheitsbild bedingt zu Beschädigungen an der Mietwohnung, hat der Vermieter das Recht, dem Mieter u.U. sogar fristlos zu kündigen.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2010 - I-15 U 26/09
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