Unwirksame Kündigung: Ausstehende Kostenerstattung eines früheren Räumungsprozesses durch Mieter kein Kündigungsgrund

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter einen Mietvertrag nicht deshalb kündigen kann, weil der Mieter die Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses nicht begleicht.

Der Beklagte hat von der klagenden Vermieterin eine Wohnung angemietet. Die Miete wird von der ARGE für den Mieter bezahlt. Im Dezember 2006 kündigte die Vermieterin wegen eines erheblichen Zahlungsrückstands das Mietverhältnis fristlos und erhob anschließend Räumungsklage. Danach wurden die Mietrückstände von der ARGE beglichen, so dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte. Dem Mieter wurden daraufhin die Prozesskosten auferlegt. Diese hatte er dem Vermieter jedoch nicht erstattet. Im November 2008 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis erneut. Dieses Mal mit der Begründung, der Mieter habe seine Pflichten schuldhaft verletzt, indem er u.a. die ausstehenden Prozesskosten nicht beglichen habe.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die unterbliebene Zahlung der in dem früheren Räumungsprozess angefallenen Kosten weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Zwar verletzt der Mieter dadurch seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Dies stellt jedoch keine so erhebliche Rechtsverletzung dar, dass eine Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt wäre.

Hinweis: Die ARGE ist eine Arbeitsgemeinschaft des kommunalen Trägers und der Agentur für Arbeit für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, auch Jobcenter genannt. Sie ist u.a. zuständig für die Vergabe und Verwaltung von Sozialhilfeleistungen.

Quelle: BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 267/09


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht