Grundsätzlich steht den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder zu. Dieses Sorgerecht kann ihnen jedoch unter bestimmten Umständen entzogen werden. Wenn es dazu kommt, muss zwingend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Grundsätzlich steht den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder zu. Dieses Sorgerecht kann ihnen jedoch unter bestimmten Umständen entzogen werden. Wenn es dazu kommt, muss zwingend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Wenn allerdings ein beauftragter Sachverständiger in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Seiten der Mutter eine Reife- und Entwicklungsstörung der Persönlichkeit und zudem beim Kindsvater eine wenig entwickelte Persönlichkeit, eine deutliche Reifestörung sowie reduzierte Bindungsfähigkeit vorliegt, ist die teilweise Entziehung des Sorgerechts zulässig und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Das gilt umso mehr, wenn in Bezug auf die (Halb-)Geschwister des betreffenden Kindes darüber hinaus bereits eine psychische emotionale und soziale Vernachlässigung bzw. Verwahrlosung festgestellt wird und die angebotene psychologische Hilfe in der Vergangenheit keinerlei Verhaltensänderungen herbeigeführt hat.
In einem solchen Fall dient die teilweise oder gar gänzliche Entziehung des Sorgerechts der Eltern dem Wohle des Kindes.
Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.02.2010 - 6 UF 96/09
weitere Artikel zum Thema Sorgerecht:
-
Beeinträchtigung des Umgangsrechts: Regelung der elterlichen Sorge bei beabsichtigter Übersiedlung
eines Elternteils ins Ausland
- Zum Wohle des Kindes: Entzug elterlicher Sorge bei gefährdenden Verhaltensauffälligkeiten und unüblichen Verletzungen
- Sorge- und Umgangsrecht: Sozialamt übernimmt Umzugskosten zum verbesserten Kontakt mit dem Kind
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht