ind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet oder leben sie dauernd getrennt, steht ihnen der Kinderfreibetrag grundsätzlich hälftig zu. Auf Antrag eines Elternteils kann der Freibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen werden, wenn er seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt, nicht jedoch der andere. Eine solche Übertragung kommt laut Bundesfinanzhof allerdings nicht in Betracht, wenn der andere, das Kind nicht betreuende Elternteil, mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt schuldet und seine Unterhaltspflicht daher auch nicht verletzt. Denn auch einem nicht unterhaltspflichtigen Elternteil können freiwillige Aufwendungen für das Kind entstehen und es wäre unbillig, ihm den Kinderfreibetrag nur wegen fehlender Unterhaltspflicht zu nehmen.
Im Übrigen hängt die Gewährung von Kinderfreibeträgen nicht stets von einer Leistungsfähigkeitsminderung der Eltern ab. Auch Eltern, die beide nicht unterhaltspflichtig sind oder zwar unterhaltspflichtig sind, aber keinen Unterhalt leisten, erhalten die Freibeträge.
Quelle: BFH, Beschl. v. 08.12.2009 - III B 227/08
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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