Vergleich mit Nachbargemeinde: Verwendung von einfachem Mietspiegel bei Mieterhöhungen zulässig

Ein Vermieter darf sein Mieterhöhungsverlangen auch auf einen für die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel stützen, entschied der BGH in einem Grundsatzurteil am 16.06.2010.

Der Vermieter hatte auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 76,69 EUR monatlich geklagt. Der Berechnung der Mieterhöhung hat der er den Mietspiegel der Nachbarstadt zugrunde gelegt und dies damit begründet, dass es sich dabei um eine vergleichbare Gemeinde handele.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß begründet hat. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt war ausreichend, weil für die betreffende Stadt kein Mietspiegel erstellt worden ist und weil beide Städte unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind.

Das Gericht hat weiter entschieden, dass auch nach Einführung des sogenannte "qualifizierten Mietspiegels" durch das Mietrechtsreformgesetz ein einfacher Mietspiegel alleinige Grundlage der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann.

Zwar kommt dem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im Mietspiegel genannten Mieten die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben.

Der einfache Mietspiegel stellt aber ein Indiz dafür dar. Das gilt auch dann, wenn der einfache Mietspiegel, wie hier, nicht von der Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt wurde. Im entschiedenen Fall hat der Mieter keine Einwendungen erhoben, durch die die Indizwirkung des einfachen Mietspiegels für die betreffende Gemeinde erschüttert worden ist.

Hinweis: Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Fordert Ihr Vermieter eine Mieterhöhung auf Grundlage eines einfachen Mietspiegels, so kann sich der Gang zum Anwalt durchaus lohnen.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.06.2010 - VIII ZR 99/09


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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