Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland überzusiedeln, und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Die Antragstellerin, die italienische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei seiner Mutter lebt. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam zu. Der Umgang des Vaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit dadurch erschwert, dass es zwischen den Eltern sowie zwischen dem Vater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die Mutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt. Allerdings hat das Gericht der Mutter dies verwehrt.
Nach einer Trennung ist die elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene. Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen. Im vorliegenden Fall sei zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Sofern - wie hier - keine triftigen Gründe für den Umzug dargelegt werden können, kann die begehrte Übertragung des Sorgerechts nicht erfolgen.
Hinweis: Triftige Gründe für das alleinige Sorgerecht eines Elternteils im Falle eines Umzugs können z.B. feste soziale Bindungen oder eine konkrete berufliche Perspektive am neuen Ort sein. Allerdings darf dabei jedoch nicht der Gedanke im Vordergrund stehen, den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind zu erschweren oder ganz zu verhindern.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 04.05.2010 - 11 UF 149/10
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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