"Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuhe" - so sagt es der Volksmund. Auch wenn das so nicht stimmt, ist es in der Praxis unter Umständen recht schwierig, die behauptete Rechtsposition einem Gericht gegenüber nachvollziehbar darzulegen.
Verteilung der Beweispflicht
Bei einem Streit um die Befristung und Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen muss der Unterhaltspflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen, die zur Herabsetzung bzw. Befristung der Unterhaltszahlungen führen. Das Vorliegen etwaiger ehebedingter Nachteile (die gegen eine Herabsetzung sprechen) muss hingegen der Unterhaltsberechtigte nachweisen.
In dem vom OLG Celle entschiedenen Streitfall hat die Ehefrau plausibel und überzeugend dargelegt, vor der Eheschließung den konkreten Plan eines Studiums für das höhere Lehramt verfolgt zu haben. Aufgrund der Mitarbeit im Geschäft des Ehemanns und der Kinderbetreuung hat sie diese Pläne nicht unmittelbar weiterverfolgt. Ernsthaftigkeit wie Realisierbarkeit ihrer diesbezüglichen Vorstellung werden jedoch dadurch deutlich, dass sie schon bald nach der Trennung von ihrem Mann neben der alleinigen Betreuung der damals neunjährigen gemeinsamen Zwillinge tatsächlich das Studium aufnahm und mit gutem Erfolg abschloss. Unerheblich ist, dass sie die zweite Staatsprüfung im Alter von nunmehr fast 49 Jahren und vor dem Hintergrund besonderer persönlicher Umstände nicht erfolgreich abschließen konnte. Damit ist die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihrer Nachweispflicht dafür, ohne Eheschließung und Familiengründung heute eine diesem Studienerfolg entsprechende Tätigkeit auszuüben, ausreichend nachgekommen.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 18.05.2010 - 10 UF 9/10
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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