Beim Tod des Erblassers war sein Bruder, der Beklagte, als Alleinerbe und widerruflich als Bezugsberechtigter von dessen Lebensversicherung eingesetzt. Dem Kläger steht als einzigem Sohn des Verstorbenen grundsätzlich ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Strittig ist hier, auf welcher Basis dieser zu berechnen ist. Der Sohn ist der Ansicht, sein Pflichtteilsergänzungsanspruch sei auf Grundlage der von der Versicherung an den Alleinerben ausgezahlten Todesfallleistung zu berechnen und nicht nach den gezahlten Prämien. Der Bundesgerichtshof sah dies anders.
Die Pflichtteilsergänzung, so das Gericht, richtet sich allein nach dem Wert, den der Verstorbene aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten "juristischen Sekunde" seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen.
Hinweis: Der Pflichtteil soll enge Angehörige eines Verstorbenen davor schützen, vollständig enterbt zu werden. Bisweilen werden vor dem Tode Schenkungen vorgenommen, um diese Pflichtteile der Angehörigen zu verringern. Der sogenannte "Pflichtteilsergänzungsanspruch" soll die Berechtigten in einem solchen Fall davor schützen und einen Ausgleich für den verringerten Nachlass darstellen.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.04.2010 - IV ZR 73/08
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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