Nutzt ein Mieter die gemietete Wohnung nach Wirksamwerden seiner Kündigung trotzdem weiter, so kommt ein unbefristetes Mietverhältnis zustande. Der Vermieter hat dann auch weiterhin einen Anspruch auf Erhalt der Mietzahlungen.
Hinweis: Im Regelfall enthalten die meisten Mietverträge Klauseln über genau solche Fälle, dass nämlich eine Verlängerung des Mietvertrags durch einfaches Weiterbenutzen der Mietsache seitens des Mieters ausdrücklich ausgeschlossen wird. Kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien über die Beendigung des Vertrags, kann sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter nur empfohlen werden, fachmännischen Rechtsrat einzuholen und so ein sauberes Vertragsende herbeizuführen. Spätere Streitigkeiten sind lästig, zeitintensiv und kostspielig.
Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 21.04.2010 - 3 U 75/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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