Im Normalfall haben Eltern das Sorgerecht für ihr Kind und sind für dessen Erziehung verantwortlich. Ist jedoch das Wohl des Kindes gefährdet, kann den Eltern unter Umständen ihre elterliche Sorge entzogen werden. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Brandenburg zu entscheiden.
Das Gericht sah das geistige bzw. seelische Wohl des Kindes als gefährdet an und entzog den Eltern das Sorgerecht. Eine solche Kindeswohlgefährdung liegt etwa dann vor, wenn das Kind sich auffällig verhält, indem es - wie hier - hundeähnliche Verhaltensweisen zeigt, also am Boden schnüffelt oder wie ein Hund trinkt. Eine Gefährdung für das Kindeswohl liegt jedenfalls dann vor, wenn zusätzlich auch noch Verletzungen festgestellt werden, die über das übliche Maß an Verletzungen bei Kindern hinausgehen. Hier hatte das Kind beispielsweise blaue Flecken, eine Schramme an der Nase, abgeschürfte Hände und einen angeschwollenen Zeigefinger der rechten Hand.
Hinweis: Der Begriff "Kindeswohl" umfasst sowohl das gesamte Wohlergehen eines Kindes bzw. Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung. Die Gefährdung des Kindeswohls dient als Maßstab für die Entscheidung über einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.06.2010 - 9 UF 169/09
weitere Artikel zum Thema Sorgerecht:
-
Sorge- und Umgangsrecht: Sozialamt übernimmt Umzugskosten zum verbesserten Kontakt mit dem
Kind
- Verschiedene Glaubensrichtungen der Eltern: Streiten Eltern über Religionszugehörigkeit ihres Kindes, muss Gericht den Zuständigen bestimmen
- Verbleib bei Eltern möglich?: Entziehung der elterlichen Sorge nur bei nachhaltiger und schwerwiegender Kindeswohlgefährdung
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht