Grundsatz "Rehabilitation vor Rente": Gehbehinderter hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, nur auf Beförderungskosten

Wer aus gesundheitlichen Gründen nur begrenzte Wegstrecken zurücklegen kann, erhält keine Rente wegen Erwerbsminderung, soweit ihm ausreichende Mobilitätshilfen zugesichert worden sind. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ein 54-jähriger Elektroinstallateur arbeitete als Servicetechniker in der Firma seiner Ehefrau. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahre 2005 wurde der Mann zunächst arbeitsunfähig, später arbeitslos. Im Jahre 2006 beantragte er Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Gutachter bescheinigten ihm jedoch, dass er täglich sechs und mehr Stunden leichte körperliche Tätigkeiten verrichten könne. Daraufhin lehnte die Deutsche Rentenversicherung Hessen den Antrag auf Erwerbsminderungsrente mit der Begründung ab, der Mann sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Vielmehr könne er als Telefonist, Büro- und Verwaltungskraft sowie als Pförtner arbeiten.

Der schwerbehinderte Mann klagte hierauf vor dem Sozialgericht. Aufgrund seiner eingeschränkten Wegefähigkeit könne er in Betracht kommende Arbeitsplätze nicht mit zumutbarem Aufwand erreichen. Er könne weder öffentliche Verkehrsmittel benutzen noch vier Mal täglich mehr als 500 m laufen. Die Rentenversicherung sagte ihm daraufhin vorbehaltlos die Übernahme der Taxikosten bzw. die Kosten für die Fahrt mit einem Fahrzeug durch Dritte zu, damit dieser Vorstellungsgespräche wahrnehmen und einen etwaigen Arbeitsplatz erreichen könne. Soweit ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortbestehe, würde sie statt dieser Beförderungskosten Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gewähren und die Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung übernehmen.

Aufgrund dieser Bewilligung bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, so das Gericht. Dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" folgend habe die Rentenversicherung Schwerbehinderten ausreichend Mobilitätshilfen angeboten. Finde er dennoch keinen Arbeitsplatz, ergebe sich allenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit scheide hingegen aus.

Quelle: LSG Hessen, Urt. v. 19.03.2010 - L 5 R 28/09


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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