Ein 40-jähriger gelernter Tischler, der aus selbständiger Tätigkeit (hier: Hausmeisterservice) nicht den Mindestunterhalt für die Kinder aus seiner geschiedenen Ehe erwirtschaften kann, muss sich nachhaltig um eine besser bezahlte Tätigkeit bemühen oder aber zusätzlich eine Nebentätigkeit annehmen.
Diese gesteigerten Erwerbsbemühungen sind im Radius von jedenfalls 100 km um seinen jetzigen Wohnort in der Nähe der Kinder zumutbar. Dies gilt umso mehr, wenn der Vater gesund ist, eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung hat und kontinuierlich im Berufsleben stand. Denn unter diesen Voraussetzungen ist es sehr wahrscheinlich, dass er entweder eine besser bezahlte oder eine zusätzliche Tätigkeit findet.
Hinweis: Nach § 1612a BGB ist ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder vorgesehen. Nach neuem Recht dient das sächliche Existenzminimum im Sinne des Steuerrechts als Grundlage für die Ermittlung der Mindestunterhaltsbeträge. Daher orientiert sich der Mindestunterhalt an dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (= 4.368 EUR). Der Mindestunterhalt beträgt derzeit also 364 EUR monatlich.
Quelle: SchlHOLG, Urt. v. 12.05.2010 - 10 UF 243/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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