Nicht immer müssen Eltern Kindesunterhalt zahlen. Von der Verpflichtung eines Elternteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an das Kind gibt es Ausnahmen. So kann die Unterhaltszahlung gekürzt werden oder gänzlich entfallen, wenn der Verpflichtete arbeitslos oder arbeitsunfähig wird und dies auch beweisen kann.
Allerdings genügt es für einen solchen Nachweis nicht, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur hinsichtlich des bislang ausgeübten Berufs vorliegt. Sofern eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Bereich ausgeübt werden kann, bleibt die Pflicht zur Leistung der Unterhaltszahlungen bestehen. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf minderjährige Unterhaltsempfänger.
Hinweis: Gegenüber Minderjährigen obliegt dem Unterhaltsverpflichteten eine gesteigerte Erwerbspflicht. Diese erfordert von ihm einen besonderen Einsatz bei den Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.03.2010 - 13 WF 41/08
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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