Nach einer Scheidung steht dem das gemeinsame Kind betreuenden Elternteil ein Unterhaltsanspruch zur Betreuung des Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren zu. Danach besteht die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfällt.
Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung kann nur gemacht werden, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil die begehrte Verlängerung der Zahlungen nachvollziehbar begründet. Dabei können sowohl kinder- als auch elternbezogene Gründe eine Rolle spielen. Jedenfalls muss der betreuende Elternteil entsprechende Nachweise erbringen, da er insoweit eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall begehrt.
Hinweis: Kinderbezogene Gründe liegen z.B. vor, wenn das Kind behindert, dauerhaft krank oder schwer in seiner Entwicklung gestört und deshalb auf weitere Betreuung angewiesen ist. Auch die fehlende Möglichkeit, das Kind von anderen betreuen zu lassen, weil etwa kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, fällt hierunter. Elternbezogene Gründe können vorliegen, wenn etwa eine Mutter mehrere Kinder desselben Vaters betreut.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.01.2010 - XII ZR 123/08
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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