Erhält nach einer Scheidung einer der beiden ehemaligen Ehepartner das Sorgerecht für das gemeinsame Kind, so ist der andere Partner in aller Regel zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Mitentscheidend für die Bemessung der Höhe des Unterhalts sind die Einkünfte des zum Unterhalt Verpflichteten. Allerdings werden hier auch dessen etwaige Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt.
Dabei muss auch der sogenannte Wohnwert berücksichtigt werden. Im ersten Jahr unmittelbar nach der Trennung der Eheleute bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens kann dem im Familienheim Verbliebenen noch nicht der volle Nutzungswert, sondern lediglich die ersparte Miete für eine angemessene kleinere Wohnung zugerechnet werden. Dem sind allerdings in vollem Umfang die von ihm getragenen Kreditbelastungen gegenüberzustellen.
Hinweis: Unter "Wohnwert" versteht man einen vermögenswerten Vorteil, der im Unterhaltsrecht als zusätzliches Einkommen zu betrachten ist. Dabei ist dieser Vorteil nicht pauschal, sondern auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse zu bemessen. Insgesamt gibt es zahlreiche Faktoren, die bei der Berechnung der Unterhaltszahlungen eine Rolle spielen können, so dass es sowohl auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten als auch auf Seiten des -berechtigten angeraten ist, fachkundigen Rechtsrat einzuholen.
Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 01.04.2010 - 9 UF 83/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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