Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung: Keine zusätzliche Toleranzschwelle bei "ca."-Zusatz im Mietvertrag

In aller Regel muss der Mieter eine Abweichung der Wohnflächenangabe im Mietvertrag von etwa 10 % hinnehmen. Bei diesem Wert liegt die sogenannte "Toleranzschwelle". Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch dann keine höhere Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag mit "ca." angegeben ist.

Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit "ca. 100 qm" angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 EUR. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002-2007 überzahlter Miete auf, weil die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 qm verfüge.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz "ca." für die Bemessung der Mietminderung keine Bedeutung zukommt. Die Minderung soll die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folgt, dass die Höhe des Minderungsbetrags dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen hat. Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfläche mehr als 10 % von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht.

Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bekräftigt, dass die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters einen zur Minderung berechtigenden Mangel darstellt. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine "ca."-Angabe enthält. Mit der jetzigen Entscheidung wird klargestellt, dass der relativierende Zusatz "ca." auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle rechtfertigt.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.03.2010 - VIII ZR 144/09


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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