Seit der Scheidung der ehemaligen Ehepartner lebt der gemeinsame Sohn bei der Mutter. Aufgrund seiner schweren Behinderung bedarf er ständiger Pflege. Dadurch ist die Mutter auch nicht erwerbstätig, hat also kein Einkommen. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat sie grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des Betreuungsunterhalts für den Zeitraum von drei Jahren.
Aber auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf länger zu zahlenden nachehelichen Betreuungsunterhalt nur dann in Betracht, wenn es der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe von kind- oder elternbezogenen Gründen erforderlich ist.
Weil hier eine ständige Betreuung des behinderten Kindes erforderlich ist, scheidet eine Erwerbstätigkeit der Mutter schon aus kindbezogenen Gründen aus. Wegen der sich aus der Behinderung ergebenden umfassenden Betreuungsbedürftigkeit dauert ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt also über die Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes hinaus fort.
Hinweis: Billigkeit ist im Rechtssinne die Beurteilung eines Sachverhalts nach dem natürlichen Empfinden dafür, was gerecht ist. Sie ergänzt das geschriebene Recht, um Härten zu vermeiden bzw. diese abzumildern.
Quelle: BGH, Urt. v. 17.03.2010 - XII ZR 204/08
weitere Artikel zum Thema Ehegattenunterhalt:
-
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs: Verfestigt ist eine neue, unterhaltseinschränkende
Lebensgemeinschaft erst nach zwei bis drei Jahren
- Existenzminimum: Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes
- Gleichmäßige Aufteilung: Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus 1. und 2. Ehe im Hinblick auf Unterhaltsbedarf
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht