Keine Mietminderung für Rauchbelästigung: Ein Mieter darf so viel rauchen und lüften, wie er will

Einem Mieter kann weder das Rauchen noch das Lüften in seiner Mietwohnung untersagt bzw. eingeschränkt werden. Ein Anwohner, der sich gestört fühlte, weil der unter ihm wohnende Erdgeschossmieter in seiner Wohnung raucht, konnte kein Rauchverbot unter Berufung auf das Nichtraucherschutzgesetz erwirken.

Das Landgericht Berlin urteilte, dass der Vermieter dem Erdgeschossmieter keine Vorschriften über das Rauchen machen könne. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Rauch- und Lüftverhalten des Nachbarn im Rahmen des Normalen und Hinnehmbaren bewegt. Durch den bei beiderseits geöffneten Fenstern in der Nachbarwohnung wahrnehmbaren Tabakrauch könne der Mietgebrauch nicht unmittelbar beeinträchtigt werden.

Das Rauchen gehöre zur vertragsgemäßen Nutzung und müsse auch von den Nachbarn akzeptiert werden. Es sei minderungslos hinzunehmen.

Quelle: LG Berlin, Beschl. v. 03.03.2009 - 63 S 470/08


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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