Ein Mietverhältnis wird durch eine ordentliche Kündigung des Mieters beendet, sofern keine formwirksame Vereinbarung einer Laufzeit existiert. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vermieterwechsel stattgefunden hat und die vereinbarte Laufzeitvereinbarung mit dem Altmieter mangels formwahrender Beurkundung des Vermieterübergangs unwirksam ist.
Die Parteien streiten über den Bestand eines Mietverhältnisses. Nachdem der Mietvertrag für 15 Jahre geschlossen worden war, wurde das Grundstück, auf welchem das Gebäude errichten war, von einem Unternehmen gekauft. Von diesem Wechsel auf Seiten des Vermieters wurde der Mieter unterrichtet. Allerdings darf ein solcher Vermieterwechsel nur dann wirksam vollzogen werden, wenn er formgerecht und unter Zustimmung des Mieters erfolgt, wie das OLG Brandenburg entschieden hat.
Die ordentliche Kündigung eines auf eine bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags ist vor Ablauf der vereinbarten Zeitspanne also nur dann möglich, wenn die entsprechende Laufzeitvereinbarung nicht wirksam ist. Grund dafür kann - wie hier - beispielsweise die Nichtbeachtung der gesetzlichen Formvorschriften sein.
Hinweis: Gibt es einen Wechsel auf Seiten Ihres Vermieters, was aus den unterschiedlichsten Gründen erfolgen kann, so hat das zunächst einmal keine Auswirkung auf den Fortbestand des Mietverhältnisses. Denn es gilt der Grundsatz: "Kauf bricht nicht Miete", d.h., der Käufer des Mietobjekts ist dann ihr neuer Vermieter. Sollte es dennoch Probleme geben, ist der Gang zum Anwalt oder zum Mieterverein Pflicht.
Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 24.03.2010 - 3 U 117/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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