Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten über den Nachnamen, den ihr gemeinsames Kind tragen soll.
Bereits vor der Geburt des Kindes hat der leibliche Vater die Vaterschaft anerkannt. Zugleich haben beide Elternteile die Erklärung abgegeben, das Sorgerecht für das Kind gemeinsam übernehmen zu wollen. Das Kind hat zunächst den damals von der Mutter geführten Geburtsnamen erhalten. Inzwischen führt die Mutter mit einem anderen Partner eine Ehe unter einem anderen Familiennamen, den nun auch das bei ihr lebende Kind trägt. Dazu hat die Mutter bei dem Familiengericht die Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in die Namenserteilung beantragt, nachdem dieser seine Einwilligung versagt hatte. Das Familiengericht Hattingen hat antragsgemäß die Einwilligung des Vaters ersetzt. Dagegen hat er Beschwerde eingelegt. In dem darauffolgenden Gerichtsverfahren einigten sich die Beteiligten im Rahmen eines Vergleichs, der leibliche Vater gab sein Einverständnis zur Namensänderung seines Kindes. Allerdings widerrief er noch am gleichen Tag seine Einwilligung. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied.
Erfolgt im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens im Wege des Vergleichs eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils zur Namensänderung, kann dieser den Vergleich nicht widerrufen. Da der Vergleich gerade darauf gerichtet ist, dass der Streit der Beteiligten darüber beigelegt wird, soll ihm ersichtlich die Möglichkeit genommen werden, dem Wirksamwerden seiner Erklärung gegenüber dem Standesamt durch einen Widerruf seiner Erklärung entgegenwirken zu können
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.2010 - 15 Wx 148/09
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