Die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters ist wirksam.
Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Eigentümerin aus ihrer Wohnung aus und übersiedelte in eine nahegelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Wohnungseigentümerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung ihr gegenüber, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und ihre häusliche Grundpflege zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Eigentümerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht.
Der BGH hat entschieden, dass die Nichte der Eigentümerin als Familienangehörige im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der BGH hat ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.
Hinweis: Grundsätzlich gilt die Faustregel "Kauf bricht nicht Miete", d.h., dass bestehende Mietverhältnisse auch bei einem etwaigen Verkauf des Hauses bestehen bleiben und insoweit nur der Vermieter wechselt. Allerdings können im Einzelfall Gründe für eine Kündigung bestehender Mietverhältnisse vorliegen - wie hier z.B. Eigenbedarf.
Quelle: BGH, Urt. v. 27.01.2010 - VIII ZR 159/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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