Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte wie z.B.eines Staubsaugers ermöglicht.
In dem hier entschiedenen Fall hatte der Mieter die Miete u.a. wegen zu schwacher Stromversorgung der Wohnung gemindert. Daraufhin klagte die Vermieterin auf Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Wohnung. Das Landgericht gab der Vermieterin Recht, weil es der Ansicht war, dass der Mietvertrag eine vom Standard abweichende vertragliche Regelung enthält. Eine formularmäßige Vertragsklausel lautet:
"Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen."
Diese Klausel hält der BGH für unwirksam. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist. Eine solche eindeutige Vereinbarung ergibt sich aus der oben zitierten Bestimmung aber nicht, denn dort ist nichts über die tatsächliche Beschaffenheit der Stromversorgung gesagt. Der Mieter weiß also im Voraus nicht, welche Geräte er anschließen kann, ohne dass es zu Schäden kommt. Außerdem stellt es eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Mieter bei Überlastung der Elektroanlage die Kosten der Verstärkung des Netzes unbegrenzt tragen soll und sogar bei einem völlig defekten Elektronetz, an das überhaupt kein Gerät angeschlossen werden kann, keine Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter hat.
Quelle: BGH, Urt. v. 10.02.2010 - VIII ZR 343/08
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