Für Jahrgänge vor 01.07.1949: Vollendung der erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Familienrecht ist weitgehend vollendet. Nichteheliche Kinder in der Bundesrepublik bekamen bereits 1970 ein gesetzliches Erbrecht. Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg der Gleichstellung war die Kindschaftsrechtsreform, die vor über zehn Jahren auf den Weg gebracht worden ist.

Dennoch gibt es bis heute nichteheliche Kinder, die nicht gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Nach wie vor gilt eine alte Übergangsregelung, die bestimmte nichteheliche Kinder vom gesetzlichen Erbrecht ausschließt. Das soll geändert werden: Nichteheliche Kinder sollen in Zukunft auch dann erben, wenn sie vor dem 01.07.1949 geboren sind.

Ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums sieht vor, dass alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:

  • Für künftige Sterbefälle werden alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.  
  • Dieses Erbrecht der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder soll aber nicht zu Lasten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern gehen. Um deren Vertrauen in die frühere Regelung zu schützen, wird ihnen eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt. Das bedeutet: Stirbt der Vater, erben zunächst seine Ehefrau oder sein Lebenspartner. Erst wenn auch diese sterben, geht ihr Anteil als sog. Nacherbschaft an die betroffenen nichtehelichen Kinder.  
  • Bei Sterbefällen, die sich bereits vor Inkrafttreten der geplanten Neuregelung ereignet haben, sind die erbrechtlichen Folgen schon eingetreten. Das Vermögen des Verstorbenen ist bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen. Um ihr Vertrauen in die entstandene Eigentumslage zu schützen, unterliegt die rückwirkende Entziehung solcher Erbschaften sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen: Nur in Fällen, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, z.B. weil es keine Verwandten gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde, soll der Staat das geerbte Vermögen an die betroffenen nichtehelichen Kinder zurückzahlen.

Momentan erhalten die Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Entwurf des Bundesjustizministeriums Stellung zu nehmen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 22.01.2010


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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