Das OLG Köln hat einen Immobilienverwalter zur Zahlung von 5.056 EUR Geldentschädigung und Schadensersatz verurteilt, weil eine seiner Angestellten ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückgewiesen hatte.
Das wohnungsuchende Paar hatte sich im Jahr 2006 auf eine Annonce des Wohnungsverwalters gemeldet. Den Besichtigungstermin führte die Hausmeisterin des Objekts durch. Diese wies das afrikanische Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an "Neger... äh Schwarzafrikaner oder Türken" vermietet. Daraufhin verlangte das Paar mit Unterstützung des Gleichstellungsbüros der Stadt Aachen Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das OLG Köln hat der Klage stattgegeben. Der Wohnungsverwalter haftet auf Schadensersatz. Er hatte zugegeben, dass die Hausmeisterin die diskriminierende Äußerung getätigt hatte.
Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung habe die Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der afrikanischen Mietinteressenten verletzt. Die Bezeichnung als "Neger" sei eindeutig diskriminierend und ehrverletzend. Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paars sei es aber auch, dass ihnen eine Wohnungsbesichtigung und eventuelle Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei. Die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall habe hier ergeben, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch rechtswidrig sei; der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen und die Wohnungssuchenden hier allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren; die darin liegende Ausgrenzung und Stigmatisierung sei als schwerwiegend anzusehen.
Das Gericht hat nicht nur auf Schadensersatz für Fahrkosten erkannt, sondern auch eine darüber hinausgehende Geldentschädigung zugebilligt, weil die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Afrikaner besonders schwerwiegend gewesen sei.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 19.01.2010 - 24 U 51/09
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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