Europäisches Gemeinschaftsrecht geht deutschem Recht vor. Deshalb haben die Eltern das Recht, für ihr in England geborenes deutsches Kind einen Doppelnamen in das Geburtenregister eintragen zu lassen, auch wenn dies dem deutschen Namensrecht widerspricht.
Die Eltern haben nach deutschem Namensrecht nur die Möglichkeit, entweder den Nachnamen des Vaters oder den der Mutter als Geburtsnamen des Kindes eintragen zu lassen. Die Eintragung eines aus diesen Namen zusammengesetzten Doppelnamens ist aufgrund einer bewussten Entscheidung des deutschen Gesetzgebers nicht vorgesehen. Diese Regelung ist allgemein anerkannt und stellt auch keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar.
Dieses unter Anwendung deutschen Rechts gefundene Ergebnis steht jedoch mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang. Der Europäische Gerichtshof sieht europäisches Recht als verletzt an, wenn deutsche Behörden es ablehnen, den in England eingetragenen Nachnamen eines deutschen Kindes anzuerkennen, das in England geboren wurde und seitdem dort wohnt.
Hinweis: Das deutsche Namensrecht stellt auf die Staatsangehörigkeit ab, d.h., es ist auf deutsche Staatsbürger anwendbar, auch wenn diese sich im Ausland aufhalten bzw. dort leben.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 19.01.2010 - 31 Wx 152/09
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