Verdienen Ehegatten unterschiedlich viel, bietet eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer insgesamt einen steuerlichen Vorteil. Die Zusammenveranlagung erfolgt auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch Ankreuzen auf der ersten Seite des Vordrucks oder durch Beifügung einer besonderen Erklärung.
Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte.
Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine - infolge der Verluste zu erwartende - geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich schadensersatzpflichtig
Hinweis: Die Trennung von Verheirateten bringt neben menschlichen auch familien- und auch steuerrechtliche Probleme mit sich. Daher ist der Gang zum Anwalt und - falls nötig - auch zum Steuerberater zwecks eingehender Beratung Pflicht.
Quelle: BGH, Urt. v. 18.11.2009 - XII ZR 173/06
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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