Grundsätzlich kann ein Schüler bzw. eine Schülerin nach Beendigung der Grundschule in die fünfte Klasse der Realschule oder des Gymnasiums gehen. Dies setzt voraus, dass er/sie eine entsprechende Aufnahmeprüfung erfolgreich absolviert hat oder die Grundschulempfehlung bzw. die Gemeinsame Bildungsempfehlung von Grundschule und Bildungsberatung dies vorsieht.
Unterzieht sich der Schüler bzw. die Schülerin der Aufnahmeprüfung für das Gymnasium, können Einwendungen gegen die Grundschulempfehlung und die Gemeinsame Bildungsempfehlung nicht mehr gerichtlich überprüft werden. Denn diese Eignungsnachweise - Empfehlungsausspruch und Aufnahmeprüfung - stehen in einem Stufenverhältnis zueinander.
Ein Rücktritt von der Prüfung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt erklärt werden. Es ist Sache der Eltern, den Rücktritt von der Aufnahmeprüfung für das Gymnasium zu erklären.
Quelle: VG Stuttgart, Beschl. v. 06.10.2009 - 12 K 3589/09
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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