Ein Hartz-IV-Empfänger braucht nicht in einer Obdachlosenunterkunft zu bleiben, sondern ist berechtigt, eine eigene Wohnung anzumieten. Das nordrhein-westfälische Landessozialgericht gab damit einem 59- jährigen Mann aus Velbert Recht, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim in Heiligenhaus zugewiesen hatte. Der Hartz-IV-Empfänger war von dort ohne Zustimmung der zuständigen Hartz-IV-Behörde in eine von ihm selber angemietete Wohnung nach Velbert gezogen. Die Behörde hatte sich vorab geweigert, die Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen; sie hielt sie für überhöht. Nach dem Umzug wollte die Hartz-IV-Behörde dem Kläger wegen ihrer fehlenden Zustimmung weiter nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 EUR erstatten.
Der Umzug des Klägers sei jedoch erforderlich gewesen; die Behörde habe ihn nicht auf die Obdachlosenunterkunft verweisen können. Allerdings sprach das Gericht dem Kläger mit 323 EUR pro Monat für 16 Monate nur einen Teil der von ihm verlangten monatlichen Miete und Nebenkosten von insgesamt 380 EUR für die neue Wohnung zu. Nach Einschätzung des Gerichts lag der Mietpreis der vom Kläger gemieteten Wohnung über der angemessenen Referenzmiete von 5,40 EUR pro Quadratmeter.
Quelle: LSG NRW, Beschl. v. 26.11.2009 - L 19 B 297/09 AS ER
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