Grundsätzlich kann einem Steuerpflichtigen die Einkommensteuer ermäßigt werden, sofern dieser zwangsläufige Aufwendungen im größeren Maße als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen hat. Solche Aufwendungen sind dann als zwangsläufig anzusehen, wenn ihre Gründe unabhängig vom Willen der steuerpflichtigen Person, also von außerhalb, auf ihre Entscheidungen einwirken, ohne dass sie auszuweichen in der Lage wäre.
Die Adoption von Kindern ist weder aus rechtlichen, tatsächlichen noch sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen des Steuerpflichtigen. Daher entfällt die Berücksichtigung derartiger Kosten als außergewöhnliche Belastung, eine Minderung der Einkommensteuer kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht.
Hinweis: Die Kosten, die mit einer Adoption von Kindern verbunden sind, können immens sein, etwa dann, wenn Kinder aus dem Ausland nach Deutschland geholt werden. Aber selbst dann stellen die anfallenden Adoptionskosten im steuerrechtlichen Sinne keine abzugsfähige "außergewöhnliche Belastung" dar.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.09.2009 - 3 K 1841/06
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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