Die Beteiligtenstellung Minderjähriger in Gerichtsverfahren über Kindschaftssachen führt nicht generell zur Notwendigkeit der Bestellung eines sogenannten Ergänzungspflegers im Sorgerechtsverfahren. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands kann insoweit ein milderes Mittel zur Sicherung der Verfahrensrechte des Kindes darstellen.Dies kommt jedenfalls bei erheblichen Interessengegensätzen zwischen Kind und vertretungsberechtigten Eltern in Betracht.
Ein Ergänzungspfleger ersetzt zwar nicht, wie etwa ein Vormund, die elterliche Sorge für das Kind in vollem Umfang. Dennoch stellt sie einen Eingriff in die Elternrechte dar, weil sie jedenfalls in einem Teilbereich diese beschneidet. Daher ist in einer Kindschaftssache nach Möglichkeit zunächst ein weniger schwerer Eingriff in diese Rechtsposition zu wählen und ggf. ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Dieser ersetzt nicht die elterliche Sorge, achtet gleichwohl auf die Wahrung der Rechte des Kindes
Hinweis: Sind Eltern und Kind prozessuale Gegner in einem familienrechtlichen Verfahren, ist in aller Regel davon auszugehen, dass das Kind insofern benachteiligt ist. Abgesehen von der emotionalen Belastung verfügt es natürlich auch über weniger Lebenserfahrung. Daher sollten Eltern auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens stets auf das Wohl ihres Kindes achten und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme eines Verfahrensbeistands prüfen. Nur für den Fall, dass dies nicht möglich bzw. ausreichend sein sollte, kann ein Ergänzungspfleger in Betracht kommen.
Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2009 - 18 WF 229/09
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