Nichteheliche Kinder können vor Anerkennung oder vor einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft keine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater bzw. dessen Eltern geltend machen. Daher hat das Kind vor der Anerkennung bzw. vor der Feststellung durch ein Gericht lediglich die Möglichkeit, sich an die Mutter oder alternativ an die Großeltern mütterlicherseits zu wenden, nicht aber an die väterlichen Großeltern.
Zu einem schlüssigen Klagevortrag bei der Inanspruchnahme der Großeltern gehört auch die Leistungsunfähigkeit der vorrangig zum Kindesunterhalt verpflichteten Kindeseltern.
Hinweis: Sollen Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, muss vorab zunächst einmal zweifelsfrei festgestellt werden, wer als Anspruchsgegner in Betracht kommt. Ist die Mutter noch leicht zu ermitteln, kann sich dies beim Kindsvater bisweilen recht schwierig gestalten. Dennoch muss vor einer Unterhaltsklage zunächst insbesondere die Frage der Vaterschaft geklärt werden, da niemand wegen Kindesunterhalt in Anspruch genommen werden kann, wenn die tatsächliche Vaterschaft nicht geklärt ist.
Quelle: OLG Thüringen, Beschl. v. 29.10.2009 - 1 WF 258/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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