Es ist nicht davon auszugehen, dass Eltern zum Wohle ihres Kindes gemeinsam handeln können, wenn es zwischen den Ehepartnern zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Dies gilt jedenfalls, wenn dies vor den Augen des Kindes passiert ist.
Eine vollständige Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts ist für den Fall geboten, dass die persönlichen Probleme zwischen den Ehepartnern erheblich, ihre Kooperationsbereitschaft dagegen aber gering ist.
Weil die kontinuierliche Bindung in familiärer und sozialer Hinsicht für eine stabile und gesunde Entwicklung des Kindes entscheidend ist, muss bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts darauf abgestellt werden, welcher der Eltern bislang die größeren Anteile an der Erziehung des Kindes gehabt hat.
Hinweis: Bei Sorgerechtsfragen im Rahmen von Ehescheidungen steht immer das Wohl des Kindes im Vordergrund. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel daran, dass ein Elternteil nicht dazu geeignet ist, eine positive Einwirkung auf die Erziehung zu gewährleisten, können und müssen die Gerichte regelnd eingreifen.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.10.2009 - 9 UF 71/09
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