Unterhaltsrechtlich ist die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten nicht zu beanstanden, seine Arbeitsstelle zu behalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die derzeitige Stelle angemessen bezahlt wird und sowohl seinen Fähigkeiten als auch seinem beruflichen Werdegang entspricht. In einem solchen Fall ist er nicht gezwungen, sein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen und einen anderen, eventuell besser bezahlten Job anzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, eine bessere Anstellung zu finden.
Allerdings ist ein möglicher, durch zumutbare Nutzung zur Vermietung durchschnittlich erzielbarer Ertrag als fiktives Einkommen in den Unterhalt einzuberechnen.Das bedeutet, dass derjenige, der ein Objekt vermieten kann, dies aber unterlässt, sich dennoch den Betrag anrechnen lassen muss, den er durch die Vermietung erzielen könnte. Dieser Betrag wird den Unterhaltszahlungen, die er erhält, entsprechend angerechnet, so dass er monatlich einen geringeren Betrag erhält.
Hinweis: Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der Unterhaltszahlungen erhält, sich nicht darauf "ausruhen" darf, sondern seinen Beitrag dazu leisten muss, um die Höhe der Unterhaltszahlungen möglichst zu verringern. Das kann etwa dadurch geschehen, dass der Unterhaltsberechtigte eine (ihm zumutbare) Arbeit annimmt oder z.B. eine Wohnung vermietet. Die entsprechenden Erträge, also Arbeitslohn oder Mietzins, sind dann anzurechnen, so dass er weniger Unterhalt erhält.
Quelle: OLG Thüringen, Urt. v. 27.08.2009 - 1 UF 123/09
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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