Neben der Betreuung von zwei - elf Jahre und 14 Jahre alten - Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. Denn selbst in einem solchen Fall kann sich weiterer Betreuungsbedarf einstellen, etwa in der Wohnung der Familie etc.
Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf.
Hinweis: Grundsätzlich ist es so, dass der die Kinder betreuende Elternteil die Haushaltsführung und damit verbundenen vielfältigen organisatorischen Aufgaben alleine zu bewältigen hat. Dies betrifft u.a. auch die Schulausbildung und soziale Kontakte der Kinder. Daher ist es gerechtfertigt, wenn diesem Elternteil keine Pflicht zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit obliegt.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 06.08.2009 - 17 UF 210/08
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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