Mietverträge werden in aller Regel schriftlich abgeschlossen. Das bietet beiden Vertragsparteien eine gewisse Rechtssicherheit und erleichtet die Beurteilung in einem eventuellen Streitfall. Es ist jedoch grundsätzlich auch möglich, einen Mietvertrag mündlich zu vereinbaren.
Allerdings gilt es, insbesondere bei gewerblichen Mietverträgen vorsichtig mit mündlichen Vereinbarungen zu sein. Denn wenn ein solcher gewerblicher Mietvertrag für einen längeren Zeitraum als ein Jahr geschlossen und dabei nicht schriftlich fixiert wird, gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Folge: Er kann jederzeit mit der gesetzlich geregelten Frist (drei Monate zum Quartalsende) gekündigt werden.
So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf kürzlich geurteilt. Eine Einschränkung sieht das Gesetz hierbei vor, indem eine Kündigung in einem solchen Fall frühestens ein Jahr nach Überlassung des Mietobjekts erfolgen darf.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2012 - I-10 U 66/11
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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