Wenn es um Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) - also "Hartz-IV"-Leistungen - geht, stellt sich oft die Frage, ob mehrere Personen eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilden. Lebt ein Leistungsbezieher mit einer Nichtleistungsberechtigten in einer solchen Bedarfsgemeinschaft, so erhält diese ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch u.a. nur Lebenspartner und nicht reine "WG-Genossen". Im Einzelfall gilt es also abzugrenzen, ob die Zusammenwohnenden eine Bedarfsgemeinschaft oder eine einfache Wohngemeinschaft bilden.
Das bloße Zusammenwohnen in einer gemeinsamen Wohnung macht die Betreffenden noch nicht zu Partnern im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft, die als Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt wäre. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Auf Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse die Bindung zwischen den Partnern so eng sein, dass daneben kein Raum mehr für weitere Lebensgemeinschaften gleicher Ausprägung sei. Zudem müsse von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in Notsituationen erwartet werden können. Die Gemeinschaft müsse über eine reine Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Dabei stelle die Dauerhaftigkeit der Beziehung ein wesentliches Indiz diesbezüglich dar.
Hinweis: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur eheähnliche bzw. lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften erfasst werden. Kriterien hierfür sind etwa eine gewisse Treue sowie die grundsätzliche juristische Möglichkeit zur Heirat oder Lebenspartnerschaft.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.06.2011 - L 7 AS 79/08
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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