Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird in immer mehr Bereichen einer "normalen" Ehe gleichgestellt. So dürfen homosexuelle Lebenspartner nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch bei der Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Diensts nicht schlechter gestellt werden.
Diese Vorgaben hatte das Bundesverfassungsgericht auf eine entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hin gemacht. Die BGH-Richter hatten sich an diese zu halten und ihre Rechtsprechung entsprechend anzupassen.
Hinweis: Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente und Sterbegeld zu. Im Zweifelsfall lohnt daher ein Beratungsgespräch beim Anwalt, falls ein ablehnender Bescheid eintreffen sollte.
Quelle: BGH, Urt. v. 07.07.2010 - IV ZR 267/04
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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